Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der 1953 in Wiesental gegründete Verein führt den Namen ,, Angelsportverein „Petri Heil“ Wiesental e.V. "
(2) Er hat seinen Sitz in 68753 Waghäusel.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Philippsburg eingetragen.
(4) Gerichtsstand ist Philippsburg
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt am 01. Januar und endet am 31.Dezember
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Angelfischerei sowie den Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz zu fördern und zu pflegen..
(2) Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Angelfischerei sowie an den Umwelt-, Gewässer- , Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
(3) Der Verein macht es sich zur Aufgabe:
1. Die Interessen der Angler unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes zu vertreten.
2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern unter Beachtung der bestehenden Vorschriften.
3. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
4. Er ist ein auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur und Umwelt aufgebauter Verein und setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein.
5. Die Ausübung und Vertiefung des waidgerechten Angelns.
6. Die Festsetzungen und Innehaltung der Fischwaid angepasster Schonzeiten und Mindestmaße.
7. Die Förderung der Vereinsjugend im Rahmen dieser Satzung und (Jugendordnung)
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hält sich politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
(3) Der Verein hat Aktive, Aktive Jugendliche, Fördernde und Ehrenmitglieder
a) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die
1. willens und in der Lage ist, die Zielsetzungen des Vereins gemäß § 2 aktiv zu verfolgen oder zu unterstützen,
2. sich erfolgreich um eine Aufnahme durch schriftlichen Antrag bewirbt,
3. die damit verbundenen Auflagen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
b) Aktive Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum 18. Lebensjahr.
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres werden diese ohne weiteren Antrag zum Aktiven
Mitglied.
Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
c) Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Arbeit des Vereins durch Beitragszahlung oder Übernahme von Ämtern in der Vorstandsschaft unterstützen, aber nicht an der aktiven Angelfischerei teilnehmen.
Sie haben das Recht auf die Teilnahme am Vereinsleben und Versammlungen; daraus ergibt sich ein Anspruch auf Einladung zu den Versammlungen, Mitwirkung in den Vereinsversammlungen selbst, sowie die Teilnahme bei den Abstimmungen (Beschlussfassung).
d) Ehrenmitglieder können gemäß der Ehrenordnung ernannt werden, wenn sie sich durch die Förderung des Vereins oder seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung freigestellt.
(4) Über Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet im Regelfall die engere Vorstandsschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
Die Beitragspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft; Beiträge sind immer für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung; Gebühren einschließlich Porto sind zu entrichten
c) wegen schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins;
d) wegen unehrenhaften Verhaltens oder Handlungen.
(4) Bei groben Verstößen gegen die Ziele und Zwecke des Vereins ist der 1. Vorsitzende berechtigt, einen sofortigen Ausschluss auszusprechen.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes, auf Ausschluss aus dem Verein, kann das Mitglied Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 7 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
1. dem/ der Vorsitzenden,
2. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/ der Schriftführer/ in,
4. dem/ der Kassenwart/ in
5. dem/ der stellvertretenden Kassenwart/ in
6. 2 Beisitzern
7. dem/ derGewässerwart/ in
8. 3 Jugendleiter/ innen
9. 4 Kontrolleuren/ innen
10. dem/ der Sportwart/ in
11. dem/ der Ehrenvorsitzenden
12. 2 Kassenprüfer/ innen
Beschlüsse des Gesamtvortandes werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei jeder Anzahl anwesender Mitglieder.
Gesamtvorstandsitzungen sind halbjährlich mindestens einmal mündlich oder schriftlich einzuberufen.
(2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der übrigen Vorstandsmitglieder sowie für die Geschäftsführung des Vereines verantwortlich.
(3) Die engere Vorstandschaft setzt sich aus dem 1. + 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart, dem Schriftführer und Ehrenvorstand zusammen. Diese ist befugt nach dem Ermessen des 1. Vorstandes Beschlüsse zu fassen die das Vereinsleben betreffen. Bei schwerwiegenden Entscheidungen kann der 1. Vorsitzende die Beschlussfassung an den Gesamtvorstand übertragen. Beschlüsse des Gesamtvortandes werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Die Amtszeit des Vorstands, der mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitglieder-versammlung gewählt wird, beträgt zwei Jahre. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung eine längere Amtsperiode bestimmen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die Fachwarte haben auf jeder Jahreshauptversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der 1. Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
(6) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die volljährig sind. Jedes Vereinsmitglied kann nur ein Vereinsamt bekleiden. Vereinsämter sind Ehrenämter.
(7) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen im Verein zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Im übrigen gelten die §§ 36, 37 BGB für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom 1.Vorsitzenden mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Für die Ortsansässigen Mitglieder kann die Einberufung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel erfolgen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen gilt § 33 Abs.1 BGB.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab Volljährigkeit
§ 11 Jugend
(1) Jugendliche zahlen ab dem 10. Lebensjahr bis zu ihrer Volljährigkeit den halben Mitgliedsbeitrag
(2) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist, angeln. Ausgenommen hiervon sind die Jugendlichen, die im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ( nicht Jugendfischereischein) sind. Diese dürfen ohne Begleitung eines Erwachsenen angeln.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive/ Jugendliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt:
a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.
b) Den überdachten Vorplatz sowie das Vereinsanwesen unter Einhaltung der bestehenden Bestimmungen und Regelungen zu nutzen.
c) Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.
d) An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und bei Volljährigkeit ihr Stimmrecht wahrzunehmen.
Ziffer b)- d) gelten gleichwohl für fördernde Mitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Angelfischerei einzuhalten und bei ihrer Durchsetzung mitzuwirken. Die Erlangung des Sachkundenachweises ist für alle aktiven Angelfischer ab dem 16. Lebensjahr Voraussetzung.
b) Sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) Den Vereins- und Verbandsbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres, d.h. bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen wird jedem Mitglied nahegelegt, sich am Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen.
e) Sich an dem Angelgewässer sowie beim Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten.
f) Die Fischfangmeldung bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres abzugeben.
g) Die Regelungen am Baggersee Wittmer & Klee einzuhalten.
§ 13 Aufnahmegebühr und Beitrag
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages kann nur von der Mitgliederversammlung oder von einer nach § 10 ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt werden und bleibt so lange bestehen, bis hierüber ein neuer Beschluss gefasst wird.
(2) Jedes Mitglied im Besitz einer Angelkarte für den Baggersee Wittmer & Klee muß jährlich eine gewisse Anzahl an Arbeitsstunden leisten oder als Ersatz einen gewissen Geldbetrag pro nicht geleisteter Stunde an den Verein zahlen. Die Höhe der Arbeitsstunden und des Geldbetrages kann nur von der Mitgliederversammlung oder von einer nach § 10 ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt werden und bleibt so lange bestehen, bis hierüber ein neuer Beschluss gefasst wird.
(3) Jedes aktive Mitglied muss an der Gewässer- und Grundstückspflege teilnehmen. Ausgenommen hiervon sind Schwerbehinderte ab 75% Behinderung und Personen ab 70 Jahren. Für die Nichtteilnahme an der Gewässer- und Grundstückspflege ist als Ausgleich ein Beitrag zu entrichten, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall seines Zweckes erfolgt die Liquidation des Vereins. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB.
(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall seines Zweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar an die Stadt Waghäusel zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Zwecke des Fischereiwesens im Sinne der Vereinsaufgaben, zu verwenden hat.
(3) Hat die Stadt Waghäusel keine Möglichkeit zur Verwendung des Vermögens gemäß § 14 Abs.2, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigte Zwecke überweisen. Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt muss der Vorstand herbeiführen.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Die vorstehende Vereinssatzung wurde am durch die außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Philippsburg in Kraft.
(2) Die bisherige Vereinssatzung und alle bisherigen Satzungsänderungen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Satzung ungültig.